Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) erstreckt sich auf sämtliche Leistungen und Angebote der Grow Local Solution (im Folgenden „GLS“ genannt). Diese AGB bilden die Grundlage für die Zusammenarbeit Vertragsbeziehungen zwischen GLS und dem Geschäftspartner (im Folgenden „Kunde“ genannt). Mit der Inanspruchnahme der Leistungen von GLS erklärt der Kunde seine ausdrückliche Zustimmung zu diesen AGB. Der Geltungsbereich dieser AGB bleibt unberührt, wenn GLS die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden AGB abweichenden Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt. Abweichende Regelungen sind nichtig, sofern sie nicht von GLS und dem Kunden nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung getroffen wurden. Dieses Schriftformerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder ausser Kraft gesetzt werden.
2. Sämtliche Verträge kommen zustande mit der Firma: GLS KLG Münchbrunnenstrasse 16 8240 Thayngen Schweiz Internet: www.grow-local.ch Mail: info@grow-local.ch UID-Nr.: CHE-459.973.491. Handelsregister-Referenznummer: CH-290-2022112-6. Die Gültigkeit der AGB in ihrer jeweils aktuellen Form bezieht sich ebenfalls auf alle künftigen Angebote und Leistungen. Hierfür bedarf es nicht einer erneuten, ausdrücklichen Vereinbarung. Der Käufer kann die aktuelle Form jederzeit bei der GLS einsehen oder diese verlangen.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
1. Die Angebote von GLS sind freibleibend und unverbindlich. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind jegliche Angebote 14 Tage lang gültig.
2. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn GLS dem Kunden die schriftliche Auftragsbestätigung oder eine entsprechende Vereinbarung über die Leistungen ausstellt. Der Kunde ist bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung an sein Angebot gebunden. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch GLS und den Kunden. Sämtliche Vertragsvereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, um Gültigkeit zu erlangen.
§ 3 Leistungsumfang
1. Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Bereich Marketing, Digitalisierung, Informatik und Beratung, insbesondere der Produktion von Werbemassnahmen, der Videoproduktion, des Überarbeiten des Erscheinungsbildes der Marke, der Strategie- und Digitalisierungsberatung sowie Workshops zu voranstehenden Themen.
2. Der detaillierte Umfang, der Inhalt und die Beschreibung der durchzuführenden Dienstleistungen wird in jedem Fall individuell zwischen GLS und dem Kunden vereinbart. GLS verpflichtet sich, die vereinbarten Dienstleistungen mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis auszuführen.
3. Auftragsänderungen, -ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines neuen Vertragsschlusses oder eines schriftlichen Zusatzes.
§ 4 Vergütung
1. Die Höhe der Vergütung und die Art der Abrechnung werden individuell innerhalb des Vertrages geregelt. Die von GLS angegebenen Preise werden dem Kunden inklusive Steuern (insbesondere MWSt.), sowie allfälligen weiteren Spesen, Abgaben und Gebühren in Rechnung gestellt und vom Kunden bezahlt.
2. Die Rechnungen von GLS sind vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug durch den Kunden zu begleichen. Massgeblich für die fristgerechte Zahlung des Kunden ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto von GLS.
3. Ab dem 15. Tage gelangt der Kunde in den Verzug. GLS ist berechtigt, einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5,00 % geltend zu machen. Die Möglichkeit, einen zusätzlichen Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
4. Falls der Kunde Aufträge, Planungen oder andere Arbeiten abändert oder abbricht oder die Anforderungen für die Leistungserstellung ändert, hat der Kunde alle Kosten an GLS zu erstatten und von allen Verpflichtungen gegenüber Dritten zu befreien.
§ 5 Termine
1. GLS hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Vertrag festgelegten Fristen und Termine nach bestem Vermögen eingehalten werden.
2. Termine werden angemessen verschoben, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen. Hierzu gelten insbesondere, aber nicht abschliessend jene Ereignisse, welche unter die Force Majeure fallen (Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen, sowie behördliche Anordnungen). GLS hat hierfür den Kunden, sobald es absehbar ist, dass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann, in Kenntnis zu setzen und unter Angabe des Grundes der Behinderung über die Situation zu informieren.
3. Gerät GLS in Verzug, kann der Kunde keine Ansprüche wegen der Haftung aus Verspätungsschaden oder den aus der Nichterfüllung entstandenen Schaden geltend machen. Die Rechte des Kunden beschränken sich auf das Verlangen der nachträglichen Erfüllung.
§ 6 Beizug Dritter
1. GLS räumt sich das Recht ein, zur Erfüllung der mit dem Vertrag einhergehenden Verpflichtungen, Dritte beizuziehen.
2. Für Forderungen Dritter, die dem Kunden direkt in Rechnung gestellt werden, übernimmt GLS weder Verpflichtung noch Gewähr. GLS sorgt für eine sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der beigezogenen Dritten.
3. Erfolgt die Wahl Dritter sorgfältig, nach Weisung, oder unter massgeblichem Einfluss des Kunden, lehnt GLS jegliche Haftung für die Handlungen des Dritten ab.
§ 7 Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
1. GLS behält das Eigentum an allen Arbeitsunterlagen, elektronischen Daten und Aufzeichnungen, die während der Auftragserarbeitung erstellt wurden. Der Kunde kann diese Dokumente und Informationen nicht einfordern. Die Zahlung des vereinbarten Honorars verpflichtet GLS, die vereinbarte Leistung zu erbringen, jedoch nicht die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten usw.
2. Nach Abschluss des Auftrages hat der Kunde die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen kostenlos die offenen Daten zu der vereinbarten Leistung einzuholen. Falls der Kunde diese Frist versäumt, behält der Kunde sein Recht, aber GLS kann eine Gebühr für die Vorbereitung und die Zustellung der Unterlagen und Daten verlangen.
3. GLS bewahrt jegliche Dokumente und Informationen, die für den Kunden erstellt wurden, für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Abschluss des Projektes gebührenfrei und sachgemäss auf. Davon ausgeschlossen sind Videodateien sowie Dateien mit einer Dateigrösse von mehr als 20 GB, für welche eine Speicherpauschale veranschlagt wird.
§ 8 Mitwirkung des Kunden
1. Der Kunde trägt die Verantwortung, GLS die Informationen und Unterlagen, die zur Erfüllung des Vertragsinhaltes erforderlich sind, in der festgelegten Form und ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung zu stellen. Der Kunde selbst ist für die Beschaffung oder Herstellung verantwortlich.
2. Falls der Vertragsinhalt das Arbeiten in den Geschäftsräumen des Kunden erfordert, wird der Kunde den Mitarbeitern von GLS während der normalen Geschäftszeiten unbehindert Zugang gewähren und ihnen Räumlichkeiten in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.
§ 9 Abnahme oder Ablieferung
1. Die Abnahmetermine für die Vertragsleistungen werden während des Projektes oder der Zusammenarbeit gemeinsam vom Kunden und GLS festgelegt. Es liegt in der Verantwortung von GLS, dem Kunden bestimmte Leistungen zur Teilabnahme anzubieten.
2. Falls der Kunde keine Abnahme verlangt, wird das Ergebnis mit der Anzeige der Fertigstellung durch GLS und/oder die Übergabe an den Kunden als abgegeben angesehen.
3. Der Kunde hat innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Arbeitsergebnisses eine Untersuchung durchzuführen und GLS schriftlich über die Ergebnisse, insbesondere über offensichtliche Mängel, zu informieren. Das Arbeitsergebnis gilt als genehmigt, wenn der Kunde GLS keine offensichtlichen Mängel anzeigt oder die Leistung des Anbieters nutzt. Ansprüche aus bei einer übungsgemässen Untersuchung erkennbaren Mängeln sind nach Ablauf der Frist verwirkt. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist der Erhalt der schriftlichen Mitteilung durch GLS.
4. GLS wird Mängel, die während der Untersuchung aufgetreten und für die Abnahme relevant sind, in angemessener Frist beseitigen oder in anderer Weise beheben. Daraufhin ist die entsprechende Funktionsprüfung durch den Kunden erneut durchzuführen. Dem Kunden wird nicht das Recht eingeräumt, die Abnahme aufgrund von unerheblichen Abweichungen der Leistung von der Leistungsbeschreibung zu verweigern.
§ 10 Haftung und Gewährleistung
1. GLS haftet dem Kunden gegenüber bei leichter Fahrlässigkeit nur für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Des Weiteren beschränkt sich die Verantwortung von GLS auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch wenn ein Erfüllungsgehilfe von GLS schuldhaft ist. Schadensansprüche des Kunden gegenüber GLS sind in der Höhe auf den jeweiligen Auftragswert des Einzelprojektes beschränkt.
2. GLS ist nicht verantwortlich für die Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe mit urheber- oder markenrechtlichem Charakter, die im Rahmen des Auftrages bereitgestellt wurden.
3. Die Gewährleistungsfrist für versteckte Mängel beträgt ein Jahr, beginnend mit der Abnahme oder Ablieferung des Arbeitsergebnisses an den Kunden. Wenn der Kunde die entdeckten Mängel nicht innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich gegenüber GLS rügt, verwirken die Ansprüche des Kunden. Die Haftung für Mängel seitens GLS beschränkt sich auf die Nachbesserung des Arbeitsergebnisses nach dessen Ermessen oder die Rückerstattung des Preises für die mangelhafte Leistung. Weitergehende Gewährleistung und Haftung für Mängel durch GLS, insbesondere für Folgeschäden, ist auf den gesetzlich zulässigen Rahmen beschränkt.
4. Die Verantwortung für die vom Kunden bereitgestellten Informationen und Dokumente liegt nicht bei GLS. GLS hat keine Verpflichtung, die Inhalte auf mögliche Verstösse zu überprüfen. Falls GLS durch Dritte aufgrund von möglichen Rechtsverletzungen in Anspruch genommen wird, hat der Kunde GLS von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen und die Kosten zu erstatten, die aufgrund der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
§ 11 Nutzungsrechte
1. Mit vollständiger Zahlung des Honorars erhält der Kunde ohne Einschränkung die Nutzungsrechte an allen Arbeiten, die von GLS im Rahmen dieses Auftrages ausgeführt wurden.
2. Die Nutzungsrechte an Arbeiten, deren Honorar bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt wurde, verbleiben vorbehaltlicher anderweitiger in Schriftform zwischen GLS und dem Kunden getroffenen Abmachungen bei GLS.
3. GLS räumt sich das Recht ein, die von GLS erstellten Arbeitsergebnisse angemessen und branchenüblich zu signieren und das Erteilen von Aufträgen vor dem Hintergrund der Eigenwerbung zu publizieren. Durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen GLS und dem Kunden kann die Signierung und werbliche Verwendung seitens GLS untersagt werden.
4. Es ist dem Kunden und vom Kunden beauftragten Dritten nicht gestattet, die Arbeiten von GLS ohne das schriftliche Einverständnis im Original oder bei der Reproduktion zu ändern. Es ist dem Kunden untersagt, das Werk gänzlich oder teilhaft nachzuahmen. Falls der Kunde gegen die Vereinbarung verstösst, ist GLS berechtigt, eine Konventionalstrafe in Höhe von mindestens dem zweieinhalb-fachen des ursprünglich vereinbarten Honorars zu berechnen.
5. Sofern nicht im Erstauftrag anderweitig geregelt, ist die Übertragung der Nutzungsrechte an Werken von GLS an Dritte gebührenpflichtig und erfordert die Zustimmung seitens GLS.
6. GLS hat das Recht, Informationen über den Umfang der Verwendung zu erhalten.
§ 12 Geheimhaltung
1. GLS ist verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse, einschliesslich Angebote, Kostenvoranschläge, Pläne, Skizzen, Zeichnungen und Berechnungen, sowie vertrauliche Unterlagen, lediglich zur Erfüllung der Vertragsgegenstände zu nutzen. GLS übernimmt die Verantwortung für die Geheimhaltung gegenüber seinen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, die von GLS erhaltenen Preislisten, Preise und sonstigen vertraulichen Informationen über GLS und ihre Produkte oder Dienstleistungen geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder zu verwerten, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung seitens GLS einzuholen.
3. Die Geheimhaltungspflichten behalten ihre Gültigkeit auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen GLS und dem Kunden bei.
§ 13 Vorzeitige Beendigung
GLS hat das Recht, mit sofortiger Wirkung den Vertrag mit dem Kunden zu kündigen und weitere Handlungen zu unterlassen, wenn: • Der Kunde sich 14 Tage nach dem Zusenden einer Mahnung in Verzug befindet • Ein Konkurs- oder Nachlassverfahren gegen den Kunden eröffnet wird oder der Kunde zahlungsunfähig wird • Der Kunde Pflichten, die sich für ihn aus dem Vertrag mit GLS, dieser AGB oder sonstiger Vereinbarungen ergeben, verletzt hat und nach Ablauf einer 14-tägigen Pflicht von schriftlicher Mahnung den vertragsgemässen Zustand nicht wiederherstellt.
§ 14 Schlichtung und Streitbeteiligung
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen GLS und dem Kunden in Bezug auf die Interpretation, Auslegung, Erfüllung oder Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder jeglicher mit unseren Dienstleistungen zusammenhängenden Angelegenheiten, stimmen beide Parteien darin überein, sich zuerst um eine außergerichtliche Lösung zu bemühen. Hierzu werden sie gemeinsam einen Schlichter ernennen, der unparteiisch und kompetent ist, um die Streitigkeit beizulegen.
§ 15 Salvatorische Klausel
Falls eine der Bestimmungen dieser AGB ungültig ist oder eine Lücke enthält, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestandteile bestehen. Eine wirksame Bedingung wird als von Anfang an vereinbart angesehen, wenn sie den von den Parteien gewollten wirtschaftlichem Zustand am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Lücke bei der Auslegung dieser AGB.
§ 16 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Diese AGB und sämtliche Vereinbarungen mit dem Kunden unterstehen Schweizer Recht. Nur die Gerichte in Schaffhausen sind für alle Streitigkeiten in Bezug auf die genannten Bedingungen verantwortlich.